Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist für viele Menschen ein großer Schritt, der sie unmittelbar nach dem Kauf einer Wohnung in die Welt der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) einführt. Das Modell der Miteigentums an einem Haus bringt nicht nur das Recht, eine Wohnung individuell zu nutzen sondern auch Pflichten und Verantwortung im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum. In diesem Artikel erläutern wir die Grundlagen der WEG, die Unterschiede zu anderen Eigentumsmodellen, die Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie wichtige rechtliche Regelungen.
Was ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder auch Eigentümergemeinschaft genannt ist ein rechtlicher Zusammenschluss mehrerer Wohnungseigentümer, die ein gemeinsames Wohn- oder Gewerbegebäude besitzen. Man gehört automatisch zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), sobald man eine Eigentumswohnung in einem Gebäude erwirbt, das nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilt wurde. Das bedeutet, dass der Kauf einer Wohnung oder Gewerbeeinheit in einem Mehrparteienhaus oder einem Mehrfamilienhaus nicht nur das Sondereigentum an der Wohnung alleine, sondern auch automatisch den Erwerb eines Miteigentumsanteils am Gemeinschaftseigentum umfasst.
Gesetzliche Grundlagen ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dieses regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten aller Miteigentümer sowie die Organisation und Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Selbstverwaltung des Hauses durch die verschiedenen Eigentümer ist möglich und rechtlich legal. Üblich ist allerdings, dass eine Hausverwaltung mit der Organisation und Betreuung beauftragt wird.
Wichtige Paragraphen des WEG sind:
Das Gesetz legt fest, wie Wohnungseigentum oder Teileigentum nebst Sondernutzungsrecht an Garten, Duplex- oder Tiefgaragenstellplätzen begründet und verwaltet wird, wie die Stimmrechte verteilt sind und wie Entscheidungen getroffen werden.
Unterschied zwischen einer Grundstückseigentümergemeinschaft und einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Eine Grundstückseigentümergemeinschaft und eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) unterscheiden sich grundlegend in ihrer Struktur und rechtlichen Ausgestaltung.
was ist eine Grundstückseigentümergemeinschaft?
Bei einer Grundstückseigentümergemeinschaft besitzen mehrere Personen gemeinsam ein ungeteiltes - bebautes oder unbebautes - Grundstück. Dies kann ein Ackerland, Forst- (Wald-), Wohnungs- oder Gewerbegrundstück sein. Das bedeutet, dass jeder Miteigentümer einen prozentualen Anteil am gesamten Grundstück besitzt, jedoch keinen individuell zugewiesenen Bereich in der Sondernutzung oder eine bestimmte Wohnung bzw. Etage im Haus. Diese Art der Eigentumsgemeinschaft entsteht häufig durch Erbschaften oder gemeinsame Investitionen. Entscheidungen über das Grundstück müssen gemeinschaftlich getroffen werden, oft im Rahmen einer Gesamthandsgemeinschaft. Die rechtlichen Vorgaben sind im BGB §741 ff und die Teilungsmöglichkeit u.a. in § 752 ff zu finden.
was ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ?
In einer WEG hingegen besitzt jeder Eigentümer eine bestimmte, abgeschlossene Einheit z. B. eine Wohnung oder einer Garage als Sondereigentum und zusätzlich einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die von allen Eigentümern genutzt werden, wie z. B. das Treppenhaus, Wege, Fahrradkeller, gemeinsamer Waschraum, oder der allgemeine Garten.
Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
Die Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist der WEG sehr wichtig, weil sie die Verantwortlichkeiten, Nutzungsrechte und Instandhaltungspflichten (Kostentragung) der Wohnungseigentümer klar definiert.
was versteht man unter Sondereigentum?
Das Sondereigentum umfasst den Teil des Gebäudes, der dem einzelnen Wohnungseigentümer / Miteigentümer allein gehört und zur alleinigen Nutzung bestimmt ist. Dies umfasst die abgeschlossene Wohnung, eine Gewerbeeinheit / Büro, TG Stellplatz, Terrassen und Garten bei Erdgeschosswohnungen und in manchen Fällen dazugehörige Räume wie Keller, Garage oder Loggia/Balkon. Der Eigentümer darf sein Sondereigentum frei nutzen und auch bauliche Veränderungen vornehmen, solange dies das Gemeinschaftseigentum, die Statik oder die Rechte der anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt.
was ist das Gemeinschaftseigentum?
Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Gebäudeteile und Anlagen, die für das Bestehen oder die Sicherheit des Hauses notwendig sind und von allen Eigentümern gemeinsam genutzt werden. Somit kann das Gemeinschaftseigentum auch nur mit Zustimmung aller Miteigentümer mit Mehrheit oder mit Einstimmigkeit verändert werden. Dazu gehören:
Welche Aufgaben hat eine WEG?
Die Aufgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind vielfältig und entscheidend für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Dazu gehört die Verwaltung und Instandhaltung aller Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäuser, Gärten und Dächer. Die WEG organisiert regelmäßige Eigentümerversammlungen, in denen wichtige Entscheidungen getroffen und Protokolle erstellt werden. Ein weiteres zentrales Element ist die Erstellung eines Wirtschaftsplans sowie die jährliche Abrechnung der anfallenden Kosten, die die Einnahmen und Ausgaben detailliert auflistet. Außerdem überwacht die WEG die Einhaltung der Hausordnung und sorgt für eine harmonische Gemeinschaft für selbstnutzende Sondereigentümer und Mietern. Die WEG ist auch verantwortlich für die Bildung von Rücklagen zur Finanzierung zukünftiger Instandhaltungsmaßnahmen.
Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann wirklich viel Aufwand und Verantwortung mit sich bringen. Deshalb bestellt die Eigentümergemeinschaft meist eine Hausverwaltung oder einen Verwalter, der sich um die Aufgaben kümmert.
Rechte und Pflichten der Eigentümer in einer WEG
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben die Eigentümer sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu den Rechten gehören beispielsweise die freie Nutzung des Sondereigentums, das Mitspracherecht bei Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum und der Zugang zu Verwaltungsunterlagen.
Zu den Pflichten gehört zum Beispiel die monatliche Zahlung des Hausgeldes und die Beteiligung an Instandhaltungskosten des Gemeinschaftseigentums. Zudem müssen Eigentümer die Beschlüsse der Eigentümerversammlung respektieren und bei baulichen Veränderungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, die Zustimmung der Gemeinschaft einholen.
Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Wohnungseigentümer neue Fenster in seiner Wohnung einbauen möchte muss er die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft vorher einholen, da der Austausch die Außenfassade und damit das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes betrifft. In Eigentümerversammlung wird dann über den Antrag abgestimmt, und nur mit der entsprechenden Mehrheit darf der Eigentümer die bauliche Veränderung durchführt.
Was ist die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung?
Die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung sind zentrale Dokumente für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und spielen eine entscheidende Rolle in der Regelung des Zusammenlebens und der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
Die Teilungserklärung ist ein notariell beglaubigtes Dokument, das das Gebäude in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum aufteilt. Sie legt fest, welche Räume den einzelnen Eigentümern gehören und wie die Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum verteilt sind. Zudem bildet sie die Grundlage für die Verwaltung und das Zusammenleben in der WEG. Die Teilungsklärung wird vom Bauträger beim Neubau des Wohngebäudes oder bei der Aufteilung / Neubegründung von Wohnungsmiteigentum durch den Notar erstellt. Der Vollzug der Teilung im Grundbuch führt zur Neuanlage von Grundbuchblättern / Grundbuchauszügen für alle Sondereigentumseinheiten durch das Grundbuchamt.
Die Gemeinschaftsordnung ist oft Bestandteil der Teilungserklärung und regelt das dabei das Verhältnis der Eigentümer untereinander. Sie enthält Vorschriften zu Nutzung des Gemeinschaftseigentums, dem Stimmrecht und Abstimmungsverfahren, der Kostenverteilung und zum Sondernutzungsrechte (z. B. exklusive Nutzung von Stellplätzen, Hobbyraum, der TG oder Gartenanteilen).
Bevor Teilungserklärungen in Deutschland in den 1960ziger Jahren üblich wurden, gab es Stockwerkseigentum (hab ich selbst in Bad Tölz gesehen) und Bruchteilseigentum im Grundbuch.
Was sind Miteigentumsanteile und wie werden berechnet?
Die Miteigentumsanteile bestimmen den Anteil eines Eigentümers am Gemeinschaftseigentum und damit seine Rechte und Pflichten innerhalb der WEG. Diese Anteile werden in der Teilungserklärung festgelegt und orientieren sich in der Regel an der Größe der Wohnung oder an der Wohnfläche.
Wichtig: Die Miteigentumsanteile bestimmen auch die Stimmrechte in der Eigentümerversammlung (wenn es um prozentuale Anteile geht) und die Höhe des zu zahlenden Hausgeldes. Das Stimmrecht kann in der Teilungserklärung nach dem Miteigentumsanteil oder auch "nach Köpfen", also je Einheit geregelt sein.
Was ist eine Wohneigentumsversammlung?
Die Eigentümerversammlung ist ein zentrales Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), in dem die Eigentümer zusammenkommen, um wichtige Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum zu treffen. Die Versammlung wird in der Regel vom Verwalter einberufen und beinhaltet eine schriftliche Einladung mit einer Tagesordnung, die die zu besprechenden Themen auflistet. Während der Versammlung werden Beschlüsse gefasst, z. B. über den Wirtschaftsplan, Instandhaltungsmaßnahmen oder die Genehmigung der Jahresabrechnung. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten, das allen Eigentümern zur Verfügung steht. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung ist nicht zwingend, wird jedoch dringend empfohlen, da Eigentümer so ihre Meinungen äußern und Einfluss auf Entscheidungen nehmen können. Bei Abwesenheit kann eine Vertretung durch einen anderen Eigentümer oder eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Wie ist die Einladungsfrist für eine ordentliche oder außerordentliche Eigentümerversammlung?
Die Einberufungsfrist beträgt seit dem 1.12.2020 in der Neufassung des Wohneigentumsgesetzes mindestens 3 Wochen für eine ordentliche und mindestens 2 Wochen für eine außerordentliche Versammlung. In der Einladung sind der Ort und der Zeitpunkt der Veranstaltung, die Tagesordnungspunkte, eine Vollmacht (falls der Eigentümer verhindert ist) sowie die Anlagen für die Anträge mit zu senden bzw. aufzuführen. Sowohl ein Brief, ein Fax oder ein Email ist möglich.
Wie werden Beschlüsse gefasst?
Beschlüsse in der Eigentümerversammlung werden durch Abstimmungen gefasst, bei denen die Eigentümer ihr Stimmrecht ausüben. Es gibt verschiedene Arten der Stimmrechte:
Welche Stimmrechtprinzipien angewendet werden, hängt von der Gemeinschaftsordnung und dem Beschlussgegenstand ab. In der Praxis wird meist das Kopfprinzip angewendet, es sei denn, es gibt spezielle Regelungen oder wichtige Entscheidungen, bei denen das Wertprinzip zur Anwendung kommt.
Welche Mehrheit für einen Beschluss erforderlich ist, hängt von der Art der Entscheidung ab. Für einfache Entscheidungen, wie die Genehmigung der Jahresabrechnung, reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Bei wichtigen Entscheidungen hingegen, wie beispielsweise baulichen Veränderungen oder Änderungen der Gemeinschaftsordnung, ist oft eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit erforderlich. Bei Ergänzungen oder Änderungen der Teilungserklärung sogar Allstimmigkeit mit Zustimmung aller Miteigentümer beim Notar (z.B. bei eine späteren Neuausbau eines Dachgeschosses mit Änderung der Miteigentumsanteile).
Alle gefassten Beschlüsse sind für die Gemeinschaft bindend, auch für die Eigentümer, die dagegen gestimmt haben oder abwesend waren.
Kann man seine Wohnung ohne Zustimmung der WEG verkaufen?
Der Verkauf des Sondereigentums, also der Eigentumswohnung, bedarf in der Regel keiner Genehmigung von der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Eigentümer hat das Recht, sein Sondereigentum frei zu veräußern.
Ausnahmen: Es gibt jedoch mögliche Ausnahmen, die in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung festgelegt sein können.
Beispielsweise kann ein Vorkaufsrecht der WEG oder eines einzelnen Miteigentümers bestehen oder bestimmte Genehmigungserfordernisse bei einem Verkauf an Dritte enthalten sein. Solche Sonderregelungen sind jedoch eher selten und müssen ausdrücklich dokumentiert sein.
§ 12 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - Entziehung des Wohnungseigentums
Der § 12 WEMOG regelt die Möglichkeit, einem Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum zu entziehen, wenn dieser erheblich gegen seine Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft verstößt. Ziel dieser Regelung ist es, das geordnete Zusammenleben in der Gemeinschaft zu schützen und Störungen zu beseitigen. Eine Entziehung des Wohnungseigentums kann nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen erfolgen. Dazu zählen insbesondere:
Der Entzug erfolgt in mehreren Schritten:
1. Die Eigentümergemeinschaft muss in der Eigentümerversammlung einen Beschluss über die Einleitung des Entziehungsverfahrens fassen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit und muss gut dokumentiert und begründet werden.
2. Nach dem Beschluss stellt die Gemeinschaft einen gerichtlichen Antrag auf Entziehung des Eigentums. Das Gericht prüft die Schwere der Pflichtverletzungen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
3. Wird der Antrag bewilligt, ist der betroffene Eigentümer verpflichtet, sein Wohnungseigentum zu verkaufen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht einen Zwangsverkauf anordnen.
Wichtig ist, dass die Entziehung des Eigentums ein schwerwiegender Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht darstellt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Gerichte entscheiden streng nach Einzelfall und wägen die Interessen der Gemeinschaft und des betroffenen Eigentümers sorgfältig ab.
Kann ein Eigentümer zum Verkauf gezwungen werden /Einzug des Miteigentumsanteils?
In der Regel kann ein Eigentümer nicht zum Verkauf seiner Wohnung gezwungen werden, da das Eigentum an einer Wohnung ein grundrechtlich geschütztes Recht ist. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, in denen eine Zwangsveräußerung in Betracht kommen kann. Zum Beispiel wenn das monatliche Hausgeld nicht bezahlt wird oder ein schweren Verstößen gegen die Gemeinschaftsordnung vorliegt. Mehr zum Thema Hausgeld finden sie hier.
In solchen Fällen können andere Eigentümer oder die WEG möglicherweise rechtliche Schritte einleiten, die zu einer Zwangsversteigerung führen könnten. Diese Maßnahmen sind jedoch komplex und müssen rechtlich gut begründet sein. Daher ist eine Zwangsveräußerung bzw. Einziehung des Wohnungseigentums in der Praxis eher selten und erfordert in der Regel eine gerichtliche Entscheidung.
Was ist eine Eigentümergemeinschaft?
Eine Eigentümergemeinschaft besteht aus den Besitzern von Eigentumswohnungen innerhalb eines Mehrparteienhauses, Hotels / Bürogebäudes oder Wohn- und Geschäftshauses. Sie entsteht automatisch, sobald mehrere Personen Sondereigentum an einzelnen Wohnungen erwerben und zugleich gemeinschaftliches Eigentum an Gebäudeteilen wie dem Treppenhaus, dem Dach oder den Außenanlagen besitzen. Die Eigentümergemeinschaft verwaltet dieses Gemeinschaftseigentum gemeinsam.
Welche Rechtsform hat eine Eigentümergemeinschaft?
Eine Eigentümergemeinschaft ist keine juristische Person, sondern ein rechtsfähiger Verband nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dies bedeutet, dass sie in begrenztem Umfang eigene Rechte und Pflichten hat und beispielsweise Verträge abschließen oder vor Gericht klagen kann. Die Eigentümergemeinschaft agiert jedoch immer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Wie funktioniert eine Wohnungseigentümergemeinschaft?
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird das Gemeinschaftseigentum von allen Eigentümern gemeinsam verwaltet. Wichtige Entscheidungen werden in der Eigentümerversammlung getroffen, in der alle Wohnungseigentümer Stimmrechte haben. Die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums wird entweder durch einen Verwalter oder durch die Eigentümer selbst organisiert. Für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums zahlen die Eigentümer ein monatliches Hausgeld.
Wer haftet in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften die Eigentümer grundsätzlich anteilig nach ihren Miteigentumsanteilen für Verbindlichkeiten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer im Verhältnis zu seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum für die Kosten und Verpflichtungen der WEG haftet. Extern darf jedoch jeder Gläubiger auch seine komplette Forderung nur ein einen (finanziell potenten) Miteigentümer stellen.
Kann eine Eigentümergemeinschaft Tierhaltung verbieten?
Die Tierhaltung kann in der Gemeinschaftsordnung oder durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung geregelt werden, aber sie darf die Tierhaltung nicht pauschal oder grundlos verbieten. Ein generelles Verbot könnte unwirksam sein, wenn es unverhältnismäßig ist. Die Haltung von Haustieren, die das Gemeinschaftseigentum oder Nachbarn nicht erheblich stören (z. B. Hunde, Katzen), ist in der Regel erlaubt, es sei denn, es liegt ein triftiger Grund für ein Verbot vor.
Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft vorsteuerabzugsberechtigt?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da sie in der Regel keine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Wenn jedoch die WEG Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit (z. B. Vermietung von Gemeinschaftsräumen) erzielt, kann sie in bestimmten Fällen als Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz gelten und Vorsteuer geltend machen. Jeder Miteigentümer erhält in seiner Nebenkostenabrechnung den Ausweis von Vorsteueranteilen bei Reparaturen, Instandhaltungen, externen Dienstleistern usw.
Ist eine Bruchteilsgemeinschaft eine Wohnungseigentümergemeinschaft?
Nein, eine Bruchteilsgemeinschaft und eine Wohnungseigentümergemeinschaft sind unterschiedliche rechtliche Konstrukte. In einer Bruchteilsgemeinschaft besitzen mehrere Personen gemeinsam einen ungeteilten Bruchteil an einem Gegenstand (z. B. ein Grundstück), ohne dass ein klar abgegrenztes Sondereigentum besteht. In einer WEG hingegen besitzen die Eigentümer sowohl Sondereigentum als auch Anteile am Gemeinschaftseigentum.
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